(Stand August 2021)
Für das Vertragsverhältnis der Petschenig GmbH, Jakling 164, 9433 Sankt Andrä (Lieferer) gelten im unternehmerischen Geschäftsverkehr ausschließlich die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen:
1. Angebot und Vertragsabschluss Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag gilt erst mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns als geschlossen.
2. Leistungsumfang Die in unseren Angeboten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben über die Beschaffenheit der Ware gelten nur annähernd und sind unverbindliche Rahmenangaben, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
3. Zeichnungen und andere Unterlagen bei Gebrauchtmaschinen Soweit bei der Lieferung von Gebrauchtmaschinen dem Besteller Zeichnungen, Pläne oder Anleitungen übergeben werden, geschieht dies nur servicehalber und ohne jegliche Verbindlichkeit für den Lieferer. Unsere Angaben über Gewichte und Masse, etwa zum Zweck der Erstellung von Maschinenfundamenten sind unverbindlich. Es ist allein Sache des Bestellers, die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen.
4. Lieferantenschutz bei Gebrauchtmaschinen
a) Unsere Angaben über Maschinenstandorte und Verkaufsinteressenten sind nur für den Empfänger selbst bestimmt und dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung nicht an Dritte weitergegeben werden.
Sofern wir dem Besteller oder einem Interessenten ein Objekt zum Kauf nachweisen, verpflichtet er sich, Preis‐ und Abschlussverhandlungen über alle an dieser Stelle zum Verkauf stehenden Objekte ohne unsere besondere schriftliche Zustimmung selbst weder direkt noch indirekt oder durch Dritte, sondern ausschließlich durch uns zu führen.
5. Preise und sonstige Kosten
a) Für Aufträge gilt der vereinbarte Preis als Nettopreis exkl. Mehrwertsteuer.
b) Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk oder Lager. Sie verstehen sich
ohne Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Spesen. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis verrechnet und nicht zurückgenommen, wenn der Lieferer nicht aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften hierzu verpflichtet ist.
c) Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich in der jeweiligen gesetzlichen Höhe berechnet.
6. Lieferfrist und –Verzug
a) Ist eine Lieferfrist vereinbart, beginnt diese mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vertraglich vom Besteller beizubringenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Anzahlungen. Sie ist eingehalten, wenn die Lieferung das Werk bis Ende der Lieferfrist verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
b) Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich –auch innerhalb des Verzugs‐ bei Eintritt höherer Gewalt, Arbeitskämpfen und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, wenn solche Umstände nachweislich auf die Lieferung von erheblichem Einfluss sind, und zwar unabhängig davon, ob die Umstände bei uns oder unseren Vorlieferanten eintreten. Dasselbe gilt im Fall unserer Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung durch Vorlieferanten. Beginn und Ende derartiger Umstände teilen wir dem Besteller baldmöglichst mit. Die Frist verlängert sich um den Zeitraum, während dem das Hindernis besteht.
c) Kommt der Lieferer in Lieferverzug, kann der Besteller die ihm nach diesen Vertragsbedingungen oder im Gesetz zustehenden Ansprüche oder Rechte erst geltend machen, wenn er dem Lieferer nochmals schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 2 Wochen gesetzt hat und der Lieferverzug bei Fristablauf noch andauert.
d) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers
voraus.
7. Versand
Der Käufer trägt die Kosten des Transportes. Die Gefahr des Transportes geht auf den Käufer über, sobald die Ware unser Lager, bzw. den Standort an dem die Ware steht, verlässt.
8. Gefahrenübergang
a) Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Liefergengenstände ab Werk oder Lager auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Transport und Aufstellung übernommen hat.
b) Verzögert sich der Versand aufgrund von Gründen, welche der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
9. Zahlungsbedingungen
a) Unsere Rechnungen sind sofort und ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.
b) bei Gebrauchtmaschinen sind die Rechnungsbeträge vor Verladung oder Abholung der Ware zur Zahlung fällig.
10. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Kosten und Spesen unser Eigentum. Eine Weiterveräußerung ist nicht zulässig.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und geltendes Recht
a) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist St. Andrä.
b) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Liefervertrag ist das Bezirksgericht
Wolfsberg bzw. das Landesgericht Klagenfurt. Der Lieferer ist auch berechtigt am Sitz des Bestellers zu klagen.
c) Vertragssprache ist deutsch. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht; das einheitliche
UN‐Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.
12. Verstoß gegen Mehrwertsteuervorschriften Schäden die dem Lieferer dadurch entstehen, dass der Besteller die Mehrwertsteuervorschriften ( z.B. falsche Mehrwertsteueridentifikationsnummer) hat der Besteller zu ersetzen.
13. Mängelhaftung für gebrauchte Maschinen (grundsätzlicher Gewährleistungsausschluss)
a) gebrauchte Maschinen werden nur in dem Zustand, in welchem sie sich befinden, und nur mit dem vorhandenen Zubehör verkauft. Der Besteller hat das Recht, den Liefergegenstand vor Vertragsabschluss zu besichtigen und zu prüfen. Macht er von diesem Recht, gleich aus welchem Grunde, nur teilweise oder gar keinen Gebrauch, so erkennt er den Zustand der Ware unbesehen an.
b) Gebrauchte Maschinen werde unter Ausschluss jeder Gewährleistung verkauft, soweit
der Lieferer nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung oder aus anderen Gründen ausnahmsweise haftet.
c) Vereinbarte Zusicherungen von Bruch und Rissfreiheit beschränken sich auf Mängel, welche die Betriebsfähigkeit der Maschine ausschließen. Die Haftung des Lieferers erstreckt sich auch in diesem Fall nicht auf Mängel an Zahnrädern und dem Verschleiß unterworfenen teilen oder auf Bruch‐, Riss‐ und sonstige Schäden, die nach erfolgtem Gefahrenübergang gemäß Absatz 8 entstehen.
d) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs‐ und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
e) Soweit eine Gewährleistung des Lieferers in Betracht kommt gilt folgende Regelung:
ea) Der Lieferer ist berechtigt, nach seiner Wahl den Mangel zu beseitigen (Nachbesserung) oder Ersatz zu liefern (Ersatzlieferung).
eb) Ist der Lieferer zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus oder schlägt sie in sonstiger Weise fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl zur Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder zur Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung), nach vorheriger Absprache mit dem Lieferer, berechtigt.
f) Unabhängig von der vorstehenden Regelung haftet der Lieferer nicht für unvorhersehbare und völlig untypische Schäden, ausgenommen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers, des gesetzlichen Vertreters oder leitender Mitarbeiter des Lieferers, einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder wenn dem Lieferer ausnahmsweise die Haftung zuzumuten ist.